Das Wirtschaftsministerium NRW für die Rückzahlung der Corona Soforthilfe NRW einen Hinweis bezüglich der heute 30.11.2023 spätestens fälligen Rückzahlung der staatlichen Hilfe veröffentlicht.

 

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Ab Montag den 4.12.2023 können wohl Ratenzahlungsvereinbarungen beantragt werden.

Auszug aus der FAQ:

„Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie eine Ratenzahlung für den verbleibenden Rückzahlungsbetrag leisten können. Hierzu können Sie ab dem 4. Dezember 2023 einen Antrag auf Stundung in Form von Ratenzahlungen im Wirtschafts-Service-Portal.NRW stellen. Im Verlauf Ihrer Antragstellung zur Ratenzahlung wird Ihnen auch gezeigt, wie hoch Ihre monatliche Rate bei unterschiedlichen Laufzeiten – angeboten werden Zeiträume von 6, 12, 18 und 24 Monaten – jeweils ausfallen wird.

Sollte Ihnen eine ratenweise Rückzahlung in der genannten monatlichen Höhe weiterhin nicht möglich sein, so wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksregierung, die Ihren Einzelfall weiter prüft. Die Kontaktdaten finden Sie hier.“

Um das Ehrenamt zu unterstützen, werden bis Ende des Jahres werden feste Ansprechpersonen für gemeinnützige Vereine in den Finanzämtern in NRW benannt.

Die Finanzverwaltung will hierdurch die Beratung für Ehrenamtliche verbessern. Die Ansprechpersonen werden engagierten Menschen aus steuerlich nicht beratenen gemeinnützigen Vereinen bei Fragestellungen rund um die Rechte und Pflichten im Besteuerungsverfahren zur Seite stehen.

Weitere Infos sind hier zu finden.

Das BMF erleichtert mit einem neuen Schreiben für Betreiber von kleinen PV-Anlagen die steuerliche Erfassung. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO verzichtet werden. Die Neuregelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen der Betrieb der PV-Anlage seit dem 01.01.2023 aufgenommen wurde. |

Hintergrund | Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind deren Betreiber nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Diese Pflicht entfällt nun für Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden

 

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese wird sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen.

Die geplanten gesetzlichen Änderungen können durchaus als Sensation bezeichnet werden, denn damit werden eine echte steuerliche Vereinfachung und eine erfreuliche Entlastung von bürokratischen Pflichten einhergehen. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer Photovoltaikanlage zumindest nicht durch steuerliche Pflichten und bürokratische Hürden zu behindern.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus – angesichts der nur noch geringen Einspeisevergütungen – oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind dem Grunde nach Kleinunternehmer. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Vereinfachung geplant.

Das JStG 2022, das aktuell im Gesetzgebungsverfahren ist (s. hierzu die News „Jahressteuergesetz 2022“) bringt zumindest für eine übliche Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude erfreuliche Änderungen mit sich. Ab 2023 soll die Besteuerung komplett entfallen – bei der Einkommensteuer und bei der Umsatzsteuer.

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

In Artikel 4 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG „Steuerfreie Einnahmen“ vorgesehen. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es ab 2023 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag (siehe oben) nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten, mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
  • Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
  • Die aufgrund der geringeren Einspeisevergütungen von den Finanzämtern vermehrt aufgeworfene Frage eines Totalgewinns bzw. einer steuerlichen Liebhaberei wird ab 2023 hinfällig werden.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem 1.1.2023 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt. Das ist besonders für ältere Photovoltaikanlagen mit noch hohen Einspeisevergütungen und damit guten Gewinnen ein Vorteil.

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 soll die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft treten. Es gilt dann Folgendes:

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmer­regelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit nach 5 Jahren möglich.

Die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert.

Das berichtet das  BMF in seiner Pressemitteilung v. 2.12.2021.Danach erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind zusätzlich zur Fixkostenerstattung im Rahmen der der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus (= „Überbrückungshilfe IV“), einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Es soll aber in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert werden, sodass insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist laut BMF weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund von Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware zu berücksichtigen.

So können weiterhin auch die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.

Beihilferechtlichen Höchstgrenzen erhöht

Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die EU-Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. EUR.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

  • Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.
  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.

Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen – wie geht es nun weiter

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Zinssatzes (Verzinsung) nach § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 2014 beanstandet hat, legt die Finanzverwaltung nun die Folgen für die Besteuerungspraxis fest.

Die Zinsregelung nach § 238 Abs. 1 AO i. V. m. § 233a AO – die sog. Vollverzinsung – soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und erhoben werden.

Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben und steht nicht im Ermessen der Finanzbehörden. Die Zinsfestsetzung kann dabei sowohl für den Steuerpflichtigen (Verzinsung von Steuererstattungen) wie für den Fiskus (Verzinsung von Steuernachzahlungen) wirken. Die Höhe des Zinssatzes beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, mithin 6 % p. a. Diese Typisierung ist in der Vergangenheit angesichts einer nunmehr lange anhaltenden Niedrigzinsphase zunehmend in die Kritik geraten.

BVerfG beanstandet Zinssatz von 0,5 %

Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet (s. hierzu auch die News „Konsequenzen der Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts“). Die Eckpunkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

§ 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird.

Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt Folgendes:

  • § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist als Folge des Verstoßes gegen Art. 3 GG unanwendbar (Anwendungssperre).
  • Gerichte und Behörden dürfen diese Normen insoweit nicht mehr anwenden und laufende Verfahren sind auszusetzen. Dies bedeutet, dass sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen auf der Grundlage der verfassungswidrig erklärten Vorschriften nicht mehr festgesetzt werden dürfen.
  • Unanfechtbare Zinsfestsetzungen, die auf der Anwendung dieser Vorschriften beruhen, sind wegen der Entscheidung des BVerfG weder aufzuheben noch zu ändern (§ 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entsprechend). Sie genießen Bestandskraft. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist – soweit sie noch nicht vollzogen ist – allerdings unzulässig (§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend).
  • Ansprüche des Zinsschuldners gegen die Finanzbehörde aus ungerechtfertigter Bereicherung hinsichtlich bereits entrichteter Zinsen sind ausgeschlossen (§ 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG).
  • Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zu treffen.

Andere Zinsregelungen sind von der Rechtsprechung nicht betroffen

Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Im Gegensatz zur Vollverzinsung ist den Teilverzinsungstatbeständen der AO nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung i. d. R. erst nach Fälligkeit erfolgt, sondern v. a. auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder – wie insbesondere im Fall der Hinterziehungszinsen – jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird.

Steuerpflichtige haben daher – anders als bei der Vollverzinsung – grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen. Dies gilt auch in dem Fall, in dem Steuerpflichtigen eine Aussetzung der Vollziehung oder eine Stundung von Amts wegen „aufgedrängt“ wird, da sie sich hiervon jederzeit durch Zahlung des ausgesetzten oder gestundeten Betrags befreien und dadurch zumindest im Ergebnis die Verzinsungspflicht beenden können.

Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die Verzinsung zugunsten der Steuerpflichten bei Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO).

Reaktion der Finanzverwaltung

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Finanzämter angeordnet, dass künftig im Wesentlichen wie folgt zu verfahren ist (vgl. BMF, Schreiben v. 17.9.2021, IV A 3 – S 0338/19/10004 :005; das Schreiben soll noch im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht – und dann auch hier verlinkt – werden ;  das LfSt Niedersachsen hat in einer Pressemitteilung bereits daraus zitiert):

Erstmalige Zinsfestsetzungen nach § 233a AO

Sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ab dem 1.1.2019 sind auszusetzen (vgl. § 165 Abs. 1 Satz 4 und Satz 2 Nr. 2 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vorerst nicht festgesetzt werden. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung ist nachzuholen, soweit und sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.

Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 anfallende Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO sind hingegen endgültig festzusetzen, da die Vorschrift aufgrund der Weitergeltungsanordnung des BVerfG für diese Zeiträume noch anzuwenden ist. Unter Verzinsungszeiträumen bis zum 31.12.2018 sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden.

Geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzungen

Bei Änderungen oder Berichtigungen von Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO ist wie folgt zu verfahren:

Wird eine unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Zinsfestsetzung geändert (§ 164 Abs. 2 AO) oder wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben (§ 164 Abs. 3 AO), ist die korrigierte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen und für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 im Übrigen, d. h. für bislang bereits festgesetzte Zinsen, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig vorzunehmen. Das gilt auch, wenn ein unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangener Zinsbescheid zugleich nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (ganz oder teilweise) vorläufig ergangen war.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist die Zinsfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig zu erklären.

Werden Zinsfestsetzungen nach anderen Korrekturvorschriften – sei es zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen – geändert oder berichtigt, gilt Folgendes:

  • Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung in vollem Umfang vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ist sie im Übrigen, d. h. für bislang bereits festgesetzte Zinsen, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig vorzunehmen. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist die Zinsfestsetzung für endgültig zu erklären.
  • Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung nur teilweise vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 ist sie bis zum Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig vorzunehmen. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist die Zinsfestsetzung für endgültig zu erklären.
  • Ist die vorangegangene Zinsfestsetzung weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung noch vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Zinsen auszusetzen. Hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 berechneten Zinsen sowie hinsichtlich der für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 unanfechtbar festgesetzten Zinsen ist die Zinsfestsetzung endgültig vorzunehmen.

Einspruchsfälle

In Fällen eines zulässigen Einspruchs gegen eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO bestritten wurde, ist wie folgt zu verfahren:

  • Hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen, wenn er nicht zurückgenommen wird. Wurde im Einspruchsverfahren insoweit nach § 361 AO Aussetzung der Vollziehung gewährt, endet diese regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
  • Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 nicht entsprechend den obigen Ausführungen ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des BVerfG auszusetzen (vgl. Rz. 253 des Beschlusses des BVerfG). Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Nach Verkündung der vom BVerfG geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.
  • Wird gegen eine Aussetzung der Festsetzung von Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 Einspruch eingelegt, ist der Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG als unbegründet zurückzuweisen. Nach Verkündung der vom BVerfG geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird die ausgesetzte Zinsfestsetzung ggf. nachgeholt.

Zinsen nach §§ 234 bis 237 AO

Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Abs. 1 AO anzuwenden ist, ganz oder teilweise vorläufig festgesetzt worden sind, sind diese nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO nur für endgültig zu erklären, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Wurde im Einspruchsverfahren insoweit nach § 361 AO Aussetzung der Vollziehung gewährt, endet diese regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

Die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf Stundungszinsen (§ 234 Abs. 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Abs. 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 4 AO) ist ggf. anzupassen.

Vertrauensschutz bei Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019?

Die Vorschrift des § 176 AO schützt das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Gültigkeit einer Rechtsnorm, der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung oder Zinsfestsetzung ist so vorzugehen, als hätte die frühere für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung nach wie vor Gültigkeit. So darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuer- oder Zinsbescheids z. B. nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das BVerfG die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuer- oder Zinsfestsetzung beruht (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung ausgiebig mit der Frage befasst, welcher Zinssatz (unterhalb von 0,5 % pro Zinsmonat) verfassungsrechtlich denkbar sein könnte. Es hat aber keine verbindlichen oder zumindest konkreten Vorgaben gemacht, wie hoch der Zinssatz verfassungsrechtlich maximal sein dürfe.

Das BVerfG hat in Bezug auf die Vertrauensschutzregelung des § 176 AO zudem ausgeführt, dass – soweit Zinsfestsetzungen vorläufig ergangen sind – die Finanzverwaltung beziehungsweise die Gemeinde im Fall von Erstattungszinsen auf die Gewerbesteuer – zu prüfen haben, ob und inwieweit der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung zuungunsten der Steuerpflichtigen die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO entgegensteht.

BMF, Schreiben v. 17.9.2021, IV A 3 – S 0338/19/10004 :005, das Schreiben soll noch im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF veröffentlicht – und dann auch hier verlinkt – werden ;  das LfSt Niedersachsen hat in einer Pressemitteilung bereits daraus zitiert

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