Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Entlastungsprämie 2026 bis zu einem Betrag von 1.000 Euro bis zum 30.06.2027 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Wichtig: Der Bundestag hat das Gesetz am 24.04.2026 beschlossen. Vor Inkrafttreten ist aber noch die Zustimmung des Bundesrates und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich. Vor Inkrafttreten ausgezahlte Prämien sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Eine Entlastungsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten – zum Beispiel:
- Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
- kurzfristig Beschäftigte,
- Minijobber,
- Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
- Auszubildende,
- Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
- Arbeitnehmer in Elternzeit,
- Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetz,
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
- ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
- Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
- Beziehende von Vorruhestandsgeld.
Die steuerrechtliche Anerkennung setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer Entlastungsprämie auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie Entlastungsprämie zu erhalten (zum Beispiel „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.
Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro im Begünstigungszeitraum. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für eine „neue“ Leistung des Arbeitgebers.
Kann die Entlastungsprämie als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt oder damit verknüpft werden?
Eine Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Voraussetzungen auf, so dass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist. Die Entlastungsprämie kann also nicht anstelle von Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld gezahlt werden. Gleiches gilt für die Bezahlung von Überstunden.
Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem Betrag von 1.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 1.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.
Eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung für die Zahlung ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erforderlich.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.
Die Pfändbarkeit der Entlastungsprämie ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen). In einzelnen Fällen ist dies bitte mit den entsprechenden Anwälten / Inkassounternehmen Ihrerseits zu klären.












