Der gesetzliche Mindestlohn wird bis 2027 in zwei Stufen angehoben – von derzeit 12,82 Euro auf 14,60 Euro. Bereits ab 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Diese Anpassung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verdienstgrenzen bei Minijobs und Midijobs.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum aktuellen Mindestlohn. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
Mindestlohn × 130 : 3, anschließend Aufrundung auf volle Euro.
Durch den Anstieg des Mindestlohns auf 13,90 Euro ergibt sich ab 1. Januar 2026 eine neue Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich (bisher: 556 Euro). Daraus folgt zugleich eine Erhöhung der Untergrenze für den Midijob.
Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt
Arbeitgeber müssen zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses – und bei jeder dauerhaften Änderung – das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermitteln, um den Beschäftigungsstatus als Minijob oder Midijob korrekt zu beurteilen.
Für die Prognose sind alle mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Einkünfte (laufende und einmalige Zahlungen) im Beurteilungszeitraum – maximal zwölf Monate – zu berücksichtigen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro nicht überschreiten. Dies entspricht einem Jahresentgelt von maximal 7.236 Euro (bisher: 6.672 Euro).
Unvorhersehbares Überschreiten der Grenze
Wird die Geringfügigkeitsgrenze unvorhersehbar überschritten, etwa durch Krankheitsvertretung oder ungeplante Sonderzahlungen, bleibt die Beschäftigung als Minijob erhalten, wenn innerhalb des Zeitjahres höchstens in zwei Kalendermonaten die Grenze jeweils um bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Ab 2026 darf somit in Ausnahmefällen bis zu 8.442 Euro (14 × 603 Euro) innerhalb von zwölf Monaten verdient werden (2025: 7.784 Euro).
Neue Untergrenze für Midijobs
Der Übergangsbereich für Midijobs – also der sogenannte Beschäftigungsbereich mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen – schließt unmittelbar an die Geringfügigkeitsgrenze an. Ab dem 1. Januar 2026 beginnt ein Midijob bei 603,01 Euro monatlichem Arbeitsentgelt und endet weiterhin bei 2.000 Euro.














