Kosten durch Schockanrufe als außergewöhnliche Belastung

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Verluste durch Betrug wie sogenannte Schockanrufe oder Enkeltricks sind für ältere Menschen oft gravierend, sowohl emotional als auch finanziell.

Die Frage, ob solche Verluste als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich absetzbar sind, wurde jüngst vom Finanzgericht Münster geprüft. (FG Münster Urteil vom 02.09.2025 – 1 K 360/25 E)

Die Voraussetzungen hierfür sind außergewöhnliche, zwangsläufige und durch Dritte nicht ersetzbare Aufwendungen. Im entschiedenen Fall zahlte eine Rentnerin 50.000 EUR an Betrüger, nachdem sie durch einen fingierten Notruf unter starken Druck gesetzt worden war.

Das Finanzamt und das Gericht lehnten einen Steuerabzug ab, weil der Verlust durch Trickbetrug als allgemeines Lebensrisiko eingestuft wurde und keine unabweisbare Zwangslage objektiv bestand.

Trotz des starken psychischen Drucks gab es zumutbare Alternativen wie Kontaktaufnahme mit Behörden oder Familienmitgliedern. Eine steuerliche Berücksichtigung wurde deshalb verweigert.

Die Rechtsfrage wird nun vor dem BFH (Az. VI R 14/25) geklärt, weshalb vergleichbare Fälle zunächst offen gehalten werden sollten, bis eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.