Website-Icon Steuerberatung Oliver Stippe

Vorsicht bei Schätzungen der USt-VA

taxes 2638811 1920

Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Mandanten es nicht immer pünktlich schaffen, uns die Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) einzureichen. Um dennoch eine fristgerechte Meldung durchzuführen, wird von Seiten des Beraters gerne mal geschätzt. Dies kann sowohl für den Mandanten als auch für uns Berater weitreichende strafrechtliche Folgen haben.  Daher wird bei uns nie geschätzt.

Das LG Leipzig (15 Ns 202 Js 49069/15) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Sachverhalt:Steuerberater S gibt UStVA für seine Mandantin ab. Mit dieser hat er – wie auch mit anderen Mandanten – vereinbart, dass sie ihre Umsätze selbst bucht. Die Mandantin teilt ihm in der Folgezeit kaum Umsätze mit. Die UStVA werden durch Mitarbeiter des S vorbereitet, wobei die bei Mandatsbeginn einmal vorgenommene Schätzungshöhe in der Folgezeit weiter zugrunde gelegt wird. Im Strafprozess kann sich S nicht erinnern, mit seiner Mandantin über die Herkunft dieser Größenordnung, die er vom Vorberater erhalten hat, gesprochen zu haben. Tatsächlich sind die Umsätze deutlich höher gewesen, so dass sich über mehrere Jahre ein Gesamtschaden bei der USt in Höhe von 96.760 € ergibt.

 

 

 

 

Die mobile Version verlassen