Das BMF erleichtert mit einem neuen Schreiben für Betreiber von kleinen PV-Anlagen die steuerliche Erfassung. Danach kann in bestimmten Fällen auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO verzichtet werden. Die Neuregelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen der Betrieb der PV-Anlage seit dem 01.01.2023 aufgenommen wurde. |

Hintergrund | Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb der PV-Anlage aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind deren Betreiber nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Diese Pflicht entfällt nun für Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden