Die Finanzverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) Stellung bezogen.

Vereinfachungsregelung

Die Finanzverwaltung hat in dem BMF-Schreiben v. 2.6.2021 Regelungen zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) getroffen. Demnach können steuerpflichtige Personen einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen Photovoltaikanlagen/BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Aus Vereinfachungsgründen ist hier ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu unterstellen. Der Antrag wirkt auch für die nachfolgenden Jahre. Es handelt sich um ein Wahlrecht.

Kleine Photovoltaikanlagen und BHKW

Die Regelungen gelten für

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden und
  • vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW)mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen erfüllt sind.

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass ein häusliches Arbeitszimmer oder nur gelegentlich entgeltlich vermietete Räume (bis 520 EUR/VZ) bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein-und Zweifamilienhaus handelt nicht beachtet werden.

In dem BMF-Schreiben wird u.a. ausgeführt, welche Folgen es mit sich bringt, wenn die Voraussetzungen für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke in einem Veranlagungszeitraum nicht vorliegen und wie mit bereits veranlagten Gewinnen/Verlusten umzugehen ist.

 BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006