Rentenbesteuerung: Wie geht es nach den BFH-Urteilen weiter?

Neustarthilfe

Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 31.05.2021 die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt. Bisher liege keine generelle „doppelte Besteuerung“ von Renten vor, künftige Rentnerjahrgänge ab 2025 könnten aber davon betroffen sein. 

Hintergrund | Das liegt daran, dass nach Ansicht des BFH ‒ im Unterschied zur Auffassung des BMF ‒ in der Vergleichsrechnung verschiedene Posten den Betrag der steuerfreien Rentenleistungen nicht erhöhen. Dabei handelt es sich neben dem steuerfrei belassenen Teil der Rentenleistungen vor allem um den Grundfreibetrag, den Werbungskosten-Pauschbetrag, den Sonderausgabenabzug für die Beiträge der Rentner zur Kranken- und Pflegeversicherung, die steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Beitragsanteile des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Die genannten Posten dienen nach Ansicht des BFH überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven Zwecken und können daher in der gebotenen Vergleichsrechnung nicht nochmals berücksichtigt werden (BFH, Urteile vom 19.05.2021, Az. X R 20/19, Abruf-Nr. 222652 und Az. X R 33/19, Abruf-Nr. 222650).

Das BMF hat in einer ersten offiziellen Reaktion auf die beiden BFH-Urteile klargestellt, dass „es eine Doppelbesteuerung weder jetzt noch in Zukunft“ geben dürfe. Eine Doppelbesteuerung könnte lt. BMF z. B. durch eine Rentensteuerreform vermieden werden, indem die für 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Einzahlungen in die Rentenkasse während der Erwerbsphase vorgezogen wird. Der Bund der Steuerzahler will außerdem prüfen lassen, ob angesichts der BFH-Vorgaben nicht derzeit schon bei Steuerzahlern, die erst kürzlich in Rente gegangen sind, eine Doppelbesteuerung vorliegt. Betroffen könnten insbesondere Selbstständige, Unverheiratete und Männer sein.