Krankenversicherung und Coronahilfen

Krankenversicherung
Krankenversicherung und Coronahilfen
Beitragrechtliche Bewertung der Corona-Hilfen für Selbstständige

Da die Frage des öfteren aufkommt, hier die Antwort.

Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen des Bundes sind als einmalige steuerbare Zuschüsse, die nicht zurückbezahlt werden müssen, konzipiert. Das Ziel der Förderung besteht darin, selbstständig Erwerbstätige bei Überbrückung aktueller Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten zu unterstützen. Die Zuschüsse werden bei der Steuerveranlagung für die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2020 gewinnwirksam berücksichtigt. Sie werden als Betriebseinnahme erfasst und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten und später mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 nachgewiesenen Gewinns aus.

Als Bestandteil des Gewinns und somit des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV gehören sie somit zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Die Heranziehung der Zuschüsse zur Beitragspflicht als Bestandteil des Arbeitseinkommens wird im Rahmen einer endgültigen Beitragsfestsetzung nach § 240 SGB V für die betroffenen Mitglieder für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt Diese Regelungen gelten auch für Soforthilfen der Bundesländer, die nach gleichen oder ähnlichen Rahmenbedingungen wie die Bundesleistung konzipiert sind.