Die Landesregierung eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die NRW-Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen.

https://www.land.nrw/pressemitteilung/weitere-verlaengerung-der-rueckzahlungsfrist-der-nrw-soforthilfe-2020-bis-zum-30

 

Das BMF hat am 3.2.2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Der Entwurf bündelt wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.

Mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise  (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) sollen zusätzliche Investitionsanreize für Unternehmen unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt werden. Außerdem sollen Pflegekräfte einen steuerfreien Corona-Bonus erhalten. Die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen sollen noch einmal verlängert werden.

Im Einzelnen sind Folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG).

Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer (im Entwurf näher bestimmt). Dies schließt unter anderem in bestimmten Einrichtungen tätige Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr ein.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. Die Vorschrift wird daher erstmals im VZ 2021 angewendet.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und bereits durch das Jahressteuergesetz 2020 verlängert. Die Regelung sieht in seiner aktuellen Fassung eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld vor.

Die Befristung wird um drei Monate verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.4.2022 enden.

Die Änderung gilt erstmals für den VZ 2022.

Homeoffice-Pauschale

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert (§ 52 Abs. 6 Satz 15 EStG). Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

Degressive Abschreibung

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (s. hierzu auch die News „Wiedereinführung der degressiven AfA“) wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG) Die Regelung wurde zunächst auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt.

Die degressive Abschreibung kann anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Die Änderung gilt für den VZ 2022.

Erweiterte Verlustverrechnung

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. EUR bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG).

Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem VZ 2022, sondern erst ab dem VZ 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Zugleich wird wird das bislang gem. § 10d Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG bestehende Wahlrecht eingeschränkt. Daher kann auf die Anwendung des Verlustrücktrags ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden.

Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik: Der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen VZ. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem VZ nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ.

Eine fehlende Veranlagung für den unmittelbar vorangegangenen oder den zweiten dem VZ vorangegangenen VZ führt grundsätzlich nicht zu einer Schonung des Verlustabzugspotentials. Das heißt, wenn für einen VZ keine Veranlagung erfolgt, kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug – so wie bisher auch – nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden. Für den VZ der Verlustentstehung erfolgt allerdings keine Minderung des auf den Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten verbleibenden Verlustvortrags, wenn auf den Verlustrücktrag gemäß § 10d Absatz 1 Satz 6 EStG verzichtet wird (vgl. R 10d Absatz 4 EStR).

Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gemäß § 10d Absatz 1 EStG gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Abs. 16 Satz 3, 4 und Satz 5 –neu– EStG).

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 Satz 1 EStG). Infolge der Corona-Pandemie wurde die Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch in 2022 getätigt werden. Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr auf vier, fünf oder sechs Jahre verlängert.

Investitionsfristen bei Reinvestitionen

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert (§ 52 Absatz 14 Satz 4, 5 und Satz 6 -neu- EStG).

Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.3.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.

 

Verlängerung Rückzahlungsfrist NRW-Soforthilfe

Erfreulicherweise hat das Land NRW die Frist zur Rückzahlung der NRW-Soforthilfe bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Die ursprüngliche Frist war der 31. Oktober 2022.

https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-verlaengert-die-rueckzahlungsfrist-bei-der-nrw-soforthilfe-bis-zum-30-juni

 

Die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert.

Das berichtet das  BMF in seiner Pressemitteilung v. 2.12.2021.Danach erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind zusätzlich zur Fixkostenerstattung im Rahmen der der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus (= „Überbrückungshilfe IV“), einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Es soll aber in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert werden, sodass insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist laut BMF weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund von Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware zu berücksichtigen.

So können weiterhin auch die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.

Beihilferechtlichen Höchstgrenzen erhöht

Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die EU-Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. EUR.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

  • Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.
  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.

Durch die „Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“, die am 15. September im Kabinett beschlossen wurde, wird der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet. Bislang war er auf Betriebe begrenzt, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben. Zudem wird die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang soll Arbeitsplatzabbau verhindern

Für Unternehmen und Beschäftigte ist die Entwicklung der Coronapandemie nach wie vor mit vielen Unsicherheiten behaftet. Eine Erleichterung des Bezugs von Kurzarbeitergeld soll Vorsorge dagegen treffen, dass es durch die weltweite Ausbreitung des Coronavirus zu Arbeitsausfällen und damit verbunden zum Arbeitsplatzabbau kommt.

Bereits Ende vergangenen Jahres sind das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit der „Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ sowie der „Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ in Kraft getreten.

Mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ wurden die Zugangserleichterungen dann um drei Monate bis Ende Juni 2021 erweitert.

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ wurden die Zugangserleichterungen um drei weitere Monate bis zum 30. September 2021 verlängert.

Mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ werden nun die Zugangserleichterung auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder auf wirtschaftlichen Gründen beruhen (§ 96 SGB III). Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Beschäftigte vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden.

 In diesem Video von Haufe sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld kompakt und übersichtlich zusammengefasst.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Mit den erleichterten Voraussetzungen soll die Gewähr dafür geschaffen werden, dass durch die Corona-Krise möglichst kein Unternehmen in Deutschland in die Insolvenz gerät und ein Arbeitsplatzverlust vermieden wird. Deshalb wurden in das SGB III befristet geltende Verordnungsermächtigungen eingeführt, mit denen die Bundesregierung die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen wie folgt erweitern konnte:

  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent. Zum Hintergrund: Zuvor mussten mindestens ein Drittel der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
  • Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. Zum Hintergrund: Zuvor mussten in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden (§  § 96 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer. Zum Hintergrund: Leiharbeitnehmer hatten zuvor keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG).
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Zum Hintergrund: Vorher hatte der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.

Kurzarbeit 2021: Verlängerung der erleichterten Bedingungen

Mit der „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis Ende Dezember 2021 verlängert, um mithilfe von Kurzarbeit Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren sowie Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen zu vermeiden.

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird ebenfalls bis 31. Dezember 2021 verlängert.

Tipp: Erklärvideo für Führungskräfte und Mitarbeiter

Sie möchten Ihren Führungskräften und Mitarbeitern die Zusammensetzung des Kurzarbeitergeldes inklusive Aufstockung durch Arbeitgeberzuschuss einfach erklären?

 Dann nutzen Sie das Video „Kurzarbeitergeld – kurz erklärt!“ von Haufe.

Erstattung der SV-Beiträge durch die Agentur für Arbeit

Den Arbeitgebern werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit, die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmer,

  • die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie
  • deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent.

Kurzarbeitergeld: Erhöhung 2020/2021

Um vor allem die Einkommensverluste von Geringverdienern auszugleichen, wurde bereits im Mai 2020 die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt gestaffelt. Von der Erhöhung profitieren sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wird. Ab dem vierten Monat der Kurzarbeit erhalten diese Personen 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) Kurzarbeitergeld. Ab dem siebten Monat des Bezugs erfolgt eine Erhöhung auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind). Diese Regeln wurden mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 für alle verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Eine weitere Verlängerung ist hier nicht vorgesehen.

Hinzuverdienst während Kurzarbeit

Entgelt, welches aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen, geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielt wird, bleibt anrechnungsfrei beim Kurzarbeitergeld. Diese bestehende befristete Hinzuverdienstregelung gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde mit der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung von regulär zwölf auf bis zu 24 Monate erweitert. Die verlängerte Bezugsdauer gilt für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobs

Die vereinfachten Bedingungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld gelten nur für die Fälle, für die auch ein Grundanspruch auf Kurzarbeitergeld gegeben ist. Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung, für sie kann daher nach wie vor kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Aufstockung des Kurzarbeitergeldes per Tarifvertrag

Einige Tarifverträge, wie in der Metall- und Elektroindustrie, sehen vor, dass das Kurzarbeitergeld aufgestockt wird auf fast 100 Prozent des Nettolohns. Insgesamt war zu Beginn der Corona-Krise nur für eine Minderheit der Tarifbeschäftigten eine tarifvertraglich vereinbarte Aufstockung zusätzlich zum Kurzarbeitergeld vorgesehen. Mittlerweile sind in etlichen Branchen tarifliche Regelungen abgeschlossen worden, die eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vorsehen, so beispielsweise in der Systemgastronomie, bei den textilen Dienstleistern, dem Gastgewerbe, bei den deutschen Seehäfen, der Deutschen Bahn, in der chemischen Industrie, in der Papierindustrie und der Kunststoffindustrie sowie in der Glasindustrie.

Kurzarbeitergeld: steuerliche Besonderheiten

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt und kann deswegen zu einer Steuernachzahlung führen. (Mehr dazu lesen Sie im Beitrag „Coronavirus: Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen„). Arbeitnehmer, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Tipp: Weisen Sie Mitarbeiter, die in Kurzarbeit waren, rechtzeitig darauf hin, dass sie unter Umständen bis 31. Juli eine Steuererklärung erstellen müssen.  Hier finden Sie Informationen zum Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung.

 

Krankenversicherung und Coronahilfen
Beitragrechtliche Bewertung der Corona-Hilfen für Selbstständige

Da die Frage des öfteren aufkommt, hier die Antwort.

Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen des Bundes sind als einmalige steuerbare Zuschüsse, die nicht zurückbezahlt werden müssen, konzipiert. Das Ziel der Förderung besteht darin, selbstständig Erwerbstätige bei Überbrückung aktueller Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten zu unterstützen. Die Zuschüsse werden bei der Steuerveranlagung für die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2020 gewinnwirksam berücksichtigt. Sie werden als Betriebseinnahme erfasst und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten und später mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 nachgewiesenen Gewinns aus.

Als Bestandteil des Gewinns und somit des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV gehören sie somit zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Die Heranziehung der Zuschüsse zur Beitragspflicht als Bestandteil des Arbeitseinkommens wird im Rahmen einer endgültigen Beitragsfestsetzung nach § 240 SGB V für die betroffenen Mitglieder für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt Diese Regelungen gelten auch für Soforthilfen der Bundesländer, die nach gleichen oder ähnlichen Rahmenbedingungen wie die Bundesleistung konzipiert sind.

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen verlängert

Die Finanzverwaltung verlängert die Regelungen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.

Das neue Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 und ersetzt das BMF-Schreiben v. 22.12.2020, IV A 3 – S 0336/20/10001 :025.  Im Fokus stehen vor allem folgende Steuererleichterungen:

Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren.

§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Das bedeutet, dass Steueransprüche gegen den Steuerschuldner nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Außerdem ist die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen  ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Über den 30.9.2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 30.6.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30.6.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.9.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge außerhalb der genannten Fälle und Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus sollen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten gelten.

Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses am 03.02.2021

Die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie wird bis Ende 2022 verlängert.

Mehr als 10 Mio. € wollen Union und SPD aufwenden, um diejenigen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, zu unterstützen. Darauf haben sie sich am 3.2.2021 geeinigt.

Sie haben insbesondere Folgendes beschlossen (vgl. Ergebnispapier des Koalitionsausschusses vom 3.2.2021):

 

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. € (bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €) angehoben werden. Bereits im Vorjahr wurden die Grenzen von 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) auf 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. €) angehoben.

 

Die neue betragsmäßige Anhebung kann Unternehmen zwar mehr Liquidität verschaffen. Dies funktioniert jedoch nur, wenn sie im unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet haben.

Coronazuschuss

Erwachsene, die Grundsicherung empfangen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 €. Diese sollen die Mehrbelastung, die durch die Corona-Pandemie entsteht, abfedern.

 

Kinderbonus

Pro Kind wird auf das Kindergeld auch 2021 wieder ein einmaliger Kinderbonus gewährt. Dieser soll 150 € betragen. Auf die Grundsicherung soll der Bonus nicht angerechnet werden.

 

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung

Die Bundesregierung hatte bereits krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Steuerpflichtigen mit kleinen Einkommen den Zugang zu Hartz-IV erleichtert. Dieser erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll nun bis 31.12.2021 verlängert werden.

 

So müssen sich etwa Solo-Selbstständige, die krisenbedingt Grundsicherung benötigen, nicht grundsätzlich in branchenfremde Jobs vermitteln lassen.

 

Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis Ende 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Gastronomie besonders unter den derzeitigen Restriktionen leidet.

 

Dies explizit nur für Speisen gilt. Nicht betroffen ist die Abgabe von Getränken.

 

Unterstützung der Kulturschaffenden

Um Kunst und Kultur einen Neustart nach der Krise zu ermöglichen, wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ aufgelegt. Dafür wird 1 Mrd. € eingeplant.

 

Hier geht es zu unserer Corona-Seite

Neuigkeiten und Arbeitshilfen zur Rückabwicklung der NRW-Soforthilfe 2020

seit Beginn der Corona-Pandemie im März dieses Jahres haben Bund und Länder diverse Hilfsprogramme aufgelegt.

Dies wollen wir zum Anlass nehmen, Ihnen heute einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand der Abrechnung der Corona-Soforthilfe zu geben:

  • Kurzfristig werden alle Soforthilfeempfänger eine E-Mail des Wirtschaftsministeriums NRW erhalten. Wer noch in 2020 abrechnen und ggf. zu viel erhaltene Mittel zurückzahlen möchte, kann über einen Link seine persönlichen Abrechnungsunterlagen anfordern, die wiederum per E-Mail verschickt werden. Wer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abrechnen möchte, muss zunächst nichts unternehmen und wird im Frühjahr erneut kontaktiert.

 

  • Bei Berücksichtigung von Personalkosten bittet das Wirtschaftsministerium zu berücksichtigen, dass diese nach den Vorgaben des Bundes nicht als Ausgaben angesetzt werden dürfen. Hier sei als Kompromisslösung vorgesehen, „im Förderzeitraum generierte Einnahmen um die Personalkosten zu reduzieren, die zur Einnahmenerzielung notwendig waren“.

Hier die FAQs des Wirtschaftsministeriums NRW sowie weitere Arbeitshilfen:

Überbrückungshilfe Phase 3

Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die
geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020).

Es soll mit Blick auf die Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Ansetzbarkeit
von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der
Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Weitere Informationen sollen folgen.

Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“

Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig
bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel
aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro
für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.

Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten
geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des
Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen
vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten
geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das
Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der
siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz
2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber
5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019
zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung
nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der
Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen
Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der
erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375
Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen.
Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus
selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember
2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der
nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können
die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung
werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.