Corona Überbrückungshilfen verlängert

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Neustarthilfe

Die bisher bis Jahresende befristete Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe für Soloselbstständige werden bis Ende März 2022 verlängert.

Das berichtet das  BMF in seiner Pressemitteilung v. 2.12.2021.Danach erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind zusätzlich zur Fixkostenerstattung im Rahmen der der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus (= „Überbrückungshilfe IV“), einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Es soll aber in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert werden, sodass insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Überbrückungshilfe IV

Die neue Überbrückungshilfe IV ist laut BMF weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten betrage 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. Damit besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund von Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware zu berücksichtigen.

So können weiterhin auch die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.

Beihilferechtlichen Höchstgrenzen erhöht

Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die EU-Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. EUR erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. EUR Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. EUR.

Verbesserter Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

  • Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs erhalten.
  • Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Fristverlängerung

Mit der Verlängerung der Hilfen selbst werden auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Neustarthilfe 2022

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 EUR an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 EUR.