Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe

Mit der sog. Novemberhilfe soll allen Unternehmen, die von den befristeten Schließungen im November betroffenen sind, durch ein besonderes Antragsverfahren zur anteiligen Umsatzerstattung geholfen werden.
(Siehe dazu die grundsätzlichen Informationen unten.)

BMWi und BMF haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen (gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020):

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Indirekt bzw. mittelbar betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte
erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den
Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter. Diese Unternehmen und
Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober
2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert kann bei Erbringungen der oben
genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die
Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der
Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des
Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als
mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Antragsverfahren

Anträge sollen noch im November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt
werden können (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.
Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

Achtung: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden sich auf dem
ELSTER-Portal.
Antworten auf häufig gestellte Fragen werden in einem FAQ-Katalog zur Novemberhilfe gebündelt und
regelmäßig aktualisiert.

Seit dem 9.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung.

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung laut einer  Pressemitteilung des BMF das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.6.2021, um Unternehmen weiterhin mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Tilgung der KfW-Schnellkredite

Verbessert worden seien auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich sei ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtere die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Eckpunkte der KfW-Schnellkredite

Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige, die mindestens seit dem 1.1.2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Unternehmen muss in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 EUR für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3 % mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.