Novemberhilfe – Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Novemberhilfe

Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe

Mit der sog. Novemberhilfe soll allen Unternehmen, die von den befristeten Schließungen im November betroffenen sind, durch ein besonderes Antragsverfahren zur anteiligen Umsatzerstattung geholfen werden.
(Siehe dazu die grundsätzlichen Informationen unten.)

BMWi und BMF haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen (gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020):

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Indirekt bzw. mittelbar betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen
betroffenen Unternehmen erzielen.
Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte
erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den
Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter. Diese Unternehmen und
Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober
2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert kann bei Erbringungen der oben
genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die
Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der
Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des
Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als
mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Antragsverfahren

Anträge sollen noch im November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt
werden können (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.
Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

Achtung: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden sich auf dem
ELSTER-Portal.
Antworten auf häufig gestellte Fragen werden in einem FAQ-Katalog zur Novemberhilfe gebündelt und
regelmäßig aktualisiert.