Überbrückungshilfe Phase 3
Überbrückungshilfe Phase 3
Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die
geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020).
Es soll mit Blick auf die Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Ansetzbarkeit
von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der
Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Weitere Informationen sollen folgen.
Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“
Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig
bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.
Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel
aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro
für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten
geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des
Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen
vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten
geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das
Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der
siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz
2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber
5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019
zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung
nicht anzurechnen.
Form der Auszahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der
Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen
Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der
erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375
Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen.
Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus
selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember
2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Zeitpunkt der Antragstellung
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der
nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können
die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung
werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.