Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen verlängert
Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen verlängert
Die Finanzverwaltung verlängert die Regelungen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.
Das neue Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 und ersetzt das BMF-Schreiben v. 22.12.2020, IV A 3 – S 0336/20/10001 :025. Im Fokus stehen vor allem folgende Steuererleichterungen:
Stundung im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren.
§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Das bedeutet, dass Steueransprüche gegen den Steuerschuldner nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Außerdem ist die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
Über den 30.9.2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Wird dem Finanzamt bis zum 30.6.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30.6.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.9.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
Für Anträge außerhalb der genannten Fälle und Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus sollen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten gelten.