Neues zur Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe ist nun in zwei Phasen aufgeteilt worden bzw. verlängert worden!
Hier ist nicht nur die Verlängerung der Antragsfrist gemeint. Vielmehr werden nun auch die Monate September bis Dezember 2020 gefördert.
- Phase = Fördermonate Juni bis August 2020. Hier endet die Antragsfrist am 30.09.2020
- Phase = Fördermonate September bis Dezember 2020. Diese Phase ist neu. Anträge können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden.
Ob die NRW-Überbrückungshilfe PLUS ebenfalls verlängert wird, steht zurzeit nicht fest. Sobald neue Infos vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Eine bereits erfolgte Förderung in der ersten Phase schließt eine weitere Förderung in der zweiten Phase nicht aus.
Hier nochmal die Eckpunkte der Überbrückungshilfe:
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten;
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Achtung (Aktualisierung): Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markttätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.
Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?
In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:
- nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
- keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1.1.2020 mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. EUR Umsatzerlöse)
- Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. EUR Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
- am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
- Gründung erst nach dem 31.10.2019,
- öffentliches Unternehmen (Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechtsgelten nicht als öffentliche Unternehmen),
- gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist,
- Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen soll.
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten (Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils)
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
In welcher Höhe wird gefördert?
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat:
Umsatzeinbruch | Erstattung Fixkosten |
mehr als 70 % | 80 % |
70 % bis 50 % | 50 % |
unter 50 % bis 40 % | 40 % |
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.