Sofortmeldepflicht neue Branchen ab 2026
Zur Sofortmeldepflicht ab dem 01.01.2026 ist das Friseur- und Kosmetikgewerbe dazugekommen.
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1.
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im Baugewerbe,
- 2.
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im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
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im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
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im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
- 5.
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im Schaustellergewerbe,
- 6.
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im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7.
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bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 8.
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in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
- 9.
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im Prostitutionsgewerbe,
- 10.
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im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
- 11.
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im Friseur- und Kosmetikgewerbe.













