Vorsicht bei Schätzungen der USt-VA
Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Mandanten es nicht immer pünktlich schaffen, uns die Unterlagen zur Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (USt-VA) einzureichen. Um dennoch eine fristgerechte Meldung durchzuführen, wird von Seiten des Beraters gerne mal geschätzt. Dies kann sowohl für den Mandanten als auch für uns Berater weitreichende strafrechtliche Folgen haben. Daher wird bei uns nie geschätzt.
Das LG Leipzig (15 Ns 202 Js 49069/15) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
- Dem mit der Abgabe von UStVA beauftragten Steuerberater ist dringend zu raten, Schätzungen in ihrer Entstehung zu dokumentieren, um später deren Vertretbarkeit belegen zu können. Ist für den Berater die Unvollständigkeit der Mandantendaten erkennbar, sollte er nicht ohne Nachfrage bzw. Klärung die UStVA abgeben.
- Besondere Risiken ergeben sich bei Mandanten, die laufend die Besteuerungsgrundlagen nicht rechtzeitig ihrem Berater zur Verfügung stellen. Jede unzutreffende oder nicht rechtzeitig abgegebene UStVA bzw. die Mitwirkung daran kann bei Verschulden bereits eine eigenständige Tat sein. Eine Korrektur in der späteren Jahreserklärung kann im Einzelfall allenfalls eine Selbstanzeige sein, wenn deren Voraussetzungen vorliegen und keine Sperrgründe eingreifen (§ 371 Abs. 2, § 378 Abs. 3 AO). Der BGH hält es in einer älteren Entscheidung (Urteil v. – 5 StR 392/98, wistra 1999 S. 27) für möglich, durch Abgabe einer richtigen USt-Jahreserklärung (auch) eine wirksame Selbstanzeige in Bezug auf die UStVA abzugeben. Fraglich ist aber, ob die weitere Rechtsprechung dies auch so sieht und ob nicht deshalb vorsorglich gleichzeitig berichtigte UStVA abgegeben werden sollten. Darauf sollte jedoch nicht vorab spekuliert werden. Der Berater sollte seine „Sorgenkinder“ darauf frühzeitig ansprechen.
- Da im Anwendungsbereich der leichtfertigen Hinterziehung (§ 378 AO) nicht zwischen Täterschaft und Beihilfe unterschieden wird, ist die Abgrenzung nicht notwendig. Im Normalfall dürfte aber davon auszugehen sein, dass der Mandant den Inhalt der Erklärung bestimmt und daher er und nicht sein Berater als der Täter zu sehen ist. Denn Täter ist die Person, die die Steuererklärung bestimmt und damit als Urheber erscheint. Entscheidend ist, wer die Angaben nach der Rollenverteilung (zu elektronischen Erklärungen Beyer, NWB 17/2016 S. 1304) in einer Erklärung aufgrund seiner Entscheidung inhaltlich bestimmt, so dass sie ihm wertend als Urheber zugerechnet werden können.
- Stellt allerdings – wie im vorliegenden Fall – der Mandant keine oder nur bruchstückhaft Informationen für die Anfertigung der Erklärung bereit, kann dies m. E. wertend dafür sprechen, dass der Berater eine herausgehobene Position bei der Festlegung des Erklärungsinhalts hat und er Täter und nicht nur Gehilfe ist (hier allerdings mangels Vorsatzes straflos). Die Strafmilderung bei einer Gehilfeneigenschaft (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) entfällt dann. Hieraus ergibt sich bei kooperationsunwilligen Mandanten ein zusätzliches Risiko für den Berater, wenn dieser eigenständig über die Schätzung entscheidet.