Krankenversicherung und Coronahilfen
Beitragrechtliche Bewertung der Corona-Hilfen für Selbstständige

Da die Frage des öfteren aufkommt, hier die Antwort.

Corona-Soforthilfen

Die Corona-Soforthilfen des Bundes sind als einmalige steuerbare Zuschüsse, die nicht zurückbezahlt werden müssen, konzipiert. Das Ziel der Förderung besteht darin, selbstständig Erwerbstätige bei Überbrückung aktueller Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten zu unterstützen. Die Zuschüsse werden bei der Steuerveranlagung für die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2020 gewinnwirksam berücksichtigt. Sie werden als Betriebseinnahme erfasst und wirken sich unmittelbar auf die Höhe des nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten und später mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 nachgewiesenen Gewinns aus.

Als Bestandteil des Gewinns und somit des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV gehören sie somit zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Die Heranziehung der Zuschüsse zur Beitragspflicht als Bestandteil des Arbeitseinkommens wird im Rahmen einer endgültigen Beitragsfestsetzung nach § 240 SGB V für die betroffenen Mitglieder für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt Diese Regelungen gelten auch für Soforthilfen der Bundesländer, die nach gleichen oder ähnlichen Rahmenbedingungen wie die Bundesleistung konzipiert sind.

Verfahrensrechtliche Steuererleichterungen verlängert

Die Finanzverwaltung verlängert die Regelungen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen.

Das neue Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007: 002 und ersetzt das BMF-Schreiben v. 22.12.2020, IV A 3 – S 0336/20/10001 :025.  Im Fokus stehen vor allem folgende Steuererleichterungen:

Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren.

§ 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. Das bedeutet, dass Steueransprüche gegen den Steuerschuldner nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Außerdem ist die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen  ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Über den 30.9.2021 hinaus können Anschlussstundungen für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen zu stellen sein. Die Anträge dürfen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 30.6.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.9.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30.6.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.

In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.9.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30.6.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge außerhalb der genannten Fälle und Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus sollen die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten gelten.

„Berufswunsch Steuerberater*in“
Unsere Berufskammer hat einen Hochschul- und Studienführer veröffentlicht.
Dieser richtet sich an Abiturient*innen und Student*innen und beantwortet u. a. Fragen wie:
Wie werde ich Steuerberater*in? Was sind die Anforderungen und Voraussetzungen? Welche Universitäten/Fachhochschulen bieten die passenden Studiengänge an?

Bezug von Kurzarbeitergeld

Bedingt durch die Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr in Kurzarbeit gearbeitet. Daher haben sie in 2020 auch Kurzarbeitergeld bezogen. Aktuell weist das Bayerische LfSt darauf hin, dass hierdurch für viele Arbeitnehmer erstmalig die Situation entsteht, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Nicht jedem ist das bewusst.

Abgabe einer Steuererklärung

Lagen die Lohnersatzleistungen über 410 EUR, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Die bayerische Finanzverwaltung empfiehlt, frühzeitig zu prüfen, ob entsprechend für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Steuerlich nicht beratene Bürger müssen als Abgabefrist den 2.8.2021 beachten.