Das sagen unsere Kunden

Bedingt durch die Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr in Kurzarbeit gearbeitet. Daher haben sie in 2020 auch Kurzarbeitergeld bezogen. Aktuell weist das Bayerische LfSt darauf hin, dass hierdurch für viele Arbeitnehmer erstmalig die Situation entsteht, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Nicht jedem ist das bewusst.
Lagen die Lohnersatzleistungen über 410 EUR, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Die bayerische Finanzverwaltung empfiehlt, frühzeitig zu prüfen, ob entsprechend für das Jahr 2020 eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Steuerlich nicht beratene Bürger müssen als Abgabefrist den 2.8.2021 beachten.
Dies muss der Soloselbständige jedoch selbst beantragen. Wir als Steuerberater können dies nicht für Sie übernehmen.
Bei der Ermittlung des Referenzumsatzes sowie bei allen anderen Fragen sind wir selbstverständlich behilflich.
Alles weitere hier.
Beantragung Elster-Zertifikat und Antragstellung hier:
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.01.2021 über Verbesserungen und Vereinfachungen für die Überbrückungshilfe III informiert.
Das Schreiben ist hier zu finden.
Der genaue Beginn der Antragsstellung steht leider noch nicht fest.
Kurz gesagt kann die Rückmeldung voraussichtlich ab Ende November vorgenommen werden. Der Zeitraum reicht bis Frühjahr 2021. Rückzahlungen haben bis spätestens März 2021 zu erfolgen.
Somit ist der Termin 30.11.2020 aus der Welt.
Sie werden vom Zuschussgeber Ende des Monats eine Mail dazu erhalten. Vorab informieren können Sie sich unter:
Die Bundesregierung hat zugesagt, Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom
28.10.2020 schließen müssen, zu unterstützen. So soll der Fortbestand erleichtert werden. Zu den Maßnahmen gehören:
• Gewährung einer Wirtschaftshilfe, die bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst,
• Leistungen der Überbrückungshilfe sollen verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche
verbessert werden,
• KfW-Schnellkredite sollen für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte geöffnet werden,
• Die Regelungen sollen unter anderem für Unternehmen, Selbstständige und Soloselbstständige gelten;
insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.
Die Bundesregierung hat die Zugangsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe nachgebessert.
Unsere Mandanteninfo August finden Sie hier. Mandanteninfo_August
Hier ist nicht nur die Verlängerung der Antragsfrist gemeint. Vielmehr werden nun auch die Monate September bis Dezember 2020 gefördert.
Ob die NRW-Überbrückungshilfe PLUS ebenfalls verlängert wird, steht zurzeit nicht fest. Sobald neue Infos vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Eine bereits erfolgte Förderung in der ersten Phase schließt eine weitere Förderung in der zweiten Phase nicht aus.
Hier nochmal die Eckpunkte der Überbrückungshilfe:
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Achtung (Aktualisierung): Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.
Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markttätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand) abgestellt.
Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?
In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen soll.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
In welcher Höhe wird gefördert?
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzseinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat:
Umsatzeinbruch | Erstattung Fixkosten |
mehr als 70 % | 80 % |
70 % bis 50 % | 50 % |
unter 50 % bis 40 % | 40 % |
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
Die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 EUR pro Monat, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 EUR pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Auch hier ist die erste Antwort: Kommt darauf an! Worauf, darüber hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine hilfreiche FAQ erstellt, die hier zu finden ist.
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