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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer
VonOliver Stippe|2. Dezember 2024|Uncategorized
ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt. Das BZSt informiert über Einzelheiten.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolgt demnach zum 24.10.2024.
Das für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu auf seiner Homepage ausführliche Informationen bereitgestellt. Zudem werden im FAQ-Katalog des BZSt viele Fragen rund um die W-IdNr. beantwortet. Der FAQ-Katalog des BZSt ist eine atmende Informationsquelle. Er soll regelmäßig aktualisiert werden.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und entspricht damit im Aufbau der USt-IdNr. Die W-IdNr. wird jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Zu beachten ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Aber: Die W-IdNr. gilt gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Auf der Homepage des BZSt werden Informationen zur Abgrenzung der W-IdNr. zur USt-IdNr., zur Steuernummer und zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) bereitgestellt.
Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Vergabe der W-IdNr. durch das BZSt erfolgt stufenweise:
Die W-IdNr. ist quasi eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen und wird zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben sein. Bevor das gilt, sind aber großzügige Übergangsregelungen vorgesehen. So ist beispielsweise die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum Abschluss der initialen Vergabe der W-IdNr. nicht verpflichtend.
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